AGB
Der Wohnmobilvermietung Menden
Allgemeine Mietbedingungen
1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung des Vermieters, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, durch Unterschrift des Vertrages oder durchgeführte Anzahlung erfolgen . Der Mietvertrag kann per Post / Mail,Fax oder persönlich übermittelt werden. Bei einer verbindlichen Bestätigung ihrer Buchung durch den Vermieter per Mail ist Ihr Wohnmobil verbindlich reserviert.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Mehrere volljährige Mieter/Mitfahrer und Fahrer bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten . Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich. Bei mehreren Mietern übernimmt jeder einzelne Mieter alle Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag.
1.3. Das Wohnmobil darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2. Kündigung, Stornierungen
2.1. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2. Ansonsten ist eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
Ausnahme: Sonderstornierung Covid 19
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2.3. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil spätestens zum angegebenen Zeitpunkt und Uhrzeit an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Wohnmobil selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Wohnmobil zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Wohnmobil zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen. Sämtliche etwa angefallenen Gebühren des Betreibers des Campingplatzes, auf dem das Wohnmobil abgestellt war, sind vom Mieter vor der Abholung zu entrichten.
2.4. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Wohnmobil nicht termingerecht zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.
3. Verbotene Nutzungen, Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr
3.1. Die Benutzung des Wohnmobils ist ausschließlich in den Grenzen der Länder der Europäischen Union gestattet (Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Gemeinschaft). Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. In anderen Ländern besteht u.U. kein Versicherungsschutz.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.3. Gewerbliche Nutzung, insbesondere Ausübung der Prostitution.
3.4. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.5. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.6. Das Wohnmobil darf nicht im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden, sofern der Mieter nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.7. Kein Besuch von Festivals / Massen Veranstaltungen jedweder Art.
3.8. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Wohnmobils zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze sowie Platzordnungen der Campingplatz Betreiber ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
4. Kleinreparaturen
4.1. Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Öle und sonstige Hilfs- oder Betriebsstoffe sowie anfallende Strom- und Wasser-Abwasserkosten sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen. Ebenso die Kosten für die Beschaffung einer weiteren Gasfüllung sofern der vom Vermieter bei der Übergabe zur Verfügung gestellte Vorrat nicht ausreicht.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Werkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
5. Allgemeine Obhut Pflichten des Mieters, Haftung
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Wohnmobil ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet, das Wohnmobil bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend zu sichern; Das Wohnmobil bei Besorgnis der Beschädigung durch Sturm und Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch Abstellen auf einem gesicherten Platz;
5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden am Wohnmobil, die aufgrund einer Verletzung seiner Obhut Pflichten gemäß vorstehender Regelungen entstehen, unbeschränkt. Soweit ein Schaden von der für das Fahrzeug bestehenden Vollkaskoversicherung übernommen wird (z.B. Hagelschäden) jedoch beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung pro Schaden, welche als Kaution hinterlegt wird. Der Selbstbehalt kann durch unsere Partner Versicherung der Egro reduziert werden, der Partnerlink wird Ihnen bei der Buchung mitgeteilt.
5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung am Wohnmobil entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Beifahrer, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.Für Schäden im Innenraum des Campers haftet der Mieter.Sind Schäden im Innenbereich des Campingfahrzeugs nicht auf einen Unfall, sondern unsachgemäße Nutzung zurückzuführen, übernimmt die Kaskoversicherung keine Kosten. Für Beschädigungen an der Inneneinrichtung stehen Sie als Mieter selbst gerade, hier übernimmt keine Vollkaskoversicherung die Schäden. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Verkehrszeichen 265 Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls durch den Versicherer. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges (z. B. auch Schäden am Mobiliar) entstanden sind. Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschaden abgerechnet, sofern die Schadensregulierung nicht verbindlich gesichert ist. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Untervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke - außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind - zu verwenden.
5.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
5.5. Wird bei der Rückgabe des Wohnmobils ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens und die Haftung für den Schaden des Mieters gemäß vorstehender Regelung vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeugs vorhanden war. Das Übergabe und ggfls. vorhandene Schadens Protokoll bei Übernahme des Fahrzeugs vom Mieter bei Abreise ist für den Zustand des Fahrzeuges maßgeblich.
5.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
5.7. Nimmt der Vermieter die Schadens Beseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 78 € als angemessenen Ersatzleistung vereinbart.
5.8. Alle entstandenen Schäden dürfen nach Kostenvoranschlag abgerechnet werden.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
6.2. Treten nach der Übergabe des Wohnmobils an den Mieter nicht unfallbedingte technische defekte am Wohnmobil auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung verzichtet der Mieter auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2. bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangel Folgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Ziffer 6.2. bis 6.4. gilt nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet d.h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters
Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellfall handelt durch den die Gebrauchstauglichkeit des Wohnmobils nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
7.2. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangel Folgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt Seitens des Vermieters zugunsten des Mieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall, fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Obliegenheiten gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt hat.
7.3. Bei Unfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand und allen Elementarschäden (z.B. Hagel, Sturm) hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfall- bzw. Schadensbericht mit Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4 Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden und Folgeschäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und den Nutzungsausfall. Die Haftung des Mieters ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf den Betrag der Selbstbeteiligung des Vermieters gemäß dem für das Fahrzeug bestehenden Kasko-Versicherungsvertrages (siehe vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligungen dieses Mietvertrages), sofern nicht die nachfolgende Regelung Ziffer 7.5. zutreffend ist.
7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Wohnmobil bestehende Kasko-Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung gemäß Ziffer 7.5. tritt in diesem Fall nicht ein.
8. Haftung des Vermieters
8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Auch eine nicht rechtzeitige Lieferung der Mietfahrzeuge ,welche der Vermieter nicht verschuldet ,befreit diesen von der Leistungspflicht.
8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche( Das betrifft auch Reisenebenkosten zB. Fähre, Campingplatz usw.) gegenüber dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
8.4 Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personenschäden, die während der Mietdauer entstehen und empfiehlt, keine wertvollen Gegenstände sichtbar im Fahrzeug zu lassen, während sich der Mieter nicht im Fahrzeug befindet. Der Vermieter ist nicht verantwortlich für während der Mietdauer verlorene oder gestohlene Gegenstände und auch nicht für innere oder äußere Schäden am Fahrzeug, die durch Vandalismus/Diebstahl, Unfälle oder Witterungseinflüsse verursacht wurden. Jede Haftung des Vermieters ist auf den im Rahmen der Versicherung ausgezahlten Betrag beschränkt. Jegliche Haftungsausschlüsse oder -Beschränkungen des Vermieters im Rahmen dieses Mietvertrags gelten nur in dem nach geltendem Recht zulässigen Umfang. Der Mieter erkennt an, für die nachfolgend genannten Schäden zu haften, unabhängig von der gewählten Versicherung. Nachfolgend werden folgende Schäden ausdrücklich von den Versicherungspaketen ausgeschlossen: a) Schäden am Fahrzeug infolge Missachtung einer Vertragsbestimmung. b) Schäden, die durch vorsätzliches Verhalten, Alkohol- oder Drogeneinfluss oder Einfluss sonstiger Substanzen, die die Fahrtüchtigkeit einschränken, verursacht wurden. c) Verlust/Schaden/Diebstahl von persönlichen Gegenständen. d) Bei unvorsichtigem oder fahrlässigen Verhalten des Mieters oder Missachtung örtlicher Verkehrsregeln und dadurch Verursachung von Schäden am Fahrzeug oder am Eigentum Dritter. e) Kosten für die Rückführung des Fahrzeugs aus einem abgegrenzten, überfluteten, eingeschlossenen oder verlassenen Gebiet. f) Kosten für die Anfertigung von Ersatzschlüssel bei Beschädigung, Verlust, Diebstahl oder Einschluss der Schlüssel im Fahrzeug. g) Fahrer, die nicht im Mietvertrag genannt sind oder Fahrer mit einer ungültigen Fahrerlaubnis. h) Kosten in Zusammenhang mit dem unrichtigen Gebrauch von Kraftstoff. i) Schäden unter der Karosserie oder oberhalb der Windschutzscheibe sofern es sich nicht um eine Kollision mit Dritten handelt. j) Alle Schäden, die während der Fahrt durch die Kollision mit einem Tier verursacht werden . Schäden durch den Wind, welcher die Tür aufsprengt.
9. Technische und optische Veränderungen
9.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
9.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere auch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
10. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
10.4 Der Vermieter hat das Recht bei Abschluss eines Mietvertrages bei anerkannten Institutionen ohne zusätzliche Genehmigung des Mieters eine
Bonitätsauskunft einzuholen.
11. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)
11.1. Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Gesamtmietpreis nebst aller sonstigen Leistungen wie folgt an den Vermieter zu bezahlen:
50 % Bei der Buchung/ Reservierung Bestätigung durch den Vermieter
50 % 4 Wochen vor Reiseantritt
11.2.Selbstbeteiligung und Versicherung des Fahrzeug
Die Fahrzeuge sind Vollkaskoversichert / Teilkaskoversichert mit 1500 Selbstbeteiligung pro Schaden.
Wir empfehlen den Selbstbehalt mit unserem Partner der Ergo Versicherung zu reduzieren.
11.3 Kaution
Der Mieter bezahlt spätestens 2 Tage vor der Übergabe des Wohnmobils an den Vermieter die Kaution von 1500 Euro. Die Kaution ist vorab per Überweisung an den Vermieter zu zahlen.
Diese muss zwei Tage vor der Abholung auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein.
Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag und ist bei Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand an den Mieter zurück zu bezahlen. Der Vermieter kann gegen den Kaution Rückzahlungsanspruch Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.Wenn der Mieter mit der Aufrechnung und Schadentitulierung nicht einverstanden ist, steht es ihm frei, auf eigenen Kosten einen Gutachter zu bestellen.
12. Servicepauschale
Eine Servicepauschale von 145 € wird generell pro Miete erhoben.
In diese einmal anfallenden Pauschale sind unter anderem folgende Leistungen enthalten:
Eine gefüllte Gasflasche, Toilettenchemikalien sowie die Außenreinigung des Fahrzeuges bei normaler Straßennutzung. Darüber hinaus werden Sie ausführlich in den richtigen Umgang mit Ihrem Fahrzeug eingewiesen.
250 km pro Tag sind kostenfrei. Mehrkilometer 30 Cent pro km.
Es können gerne Sonderkonditionen für Mehrkilometer dazu gebucht werden.
Sollte das Fahrzeug im Innenraum nicht so gereinigt zurück gegeben werden ,wie Sie es erhalten haben, bei nicht Beachtung fallen für die Innenreinigung extra Gebühren an.
Innenreinigung 290,00€
Innenreinigung mit Hund 350,00€
Abwassertank Reinigung 100,00€
Toiletten Reinigung. 300,00€
Derbe Verschmutzungen durch dicken Schlamm in den Radkästen und am Fahrzeug werde nach zusätzlichem Zeitaufwand von 150 Euro berechnet.(verursacht zB. durch Wildcamping )
12.1 Schäden
Schäden die nach der Rückgabe erst bei der Außenreinigung entdeckt werden , werden vom Mieter ohne einlegen von Rechtsmitteln anerkannt, sofern diese nicht bei der Fahrzeugabholung im Übergabeprotokoll vorhanden und dokumentiert wurden. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
Bei der Einweisung erfahren Sie alles was Sie für Ihren Urlaub mit dem Reisemobil wissen müssen.
Das Fahrzeug wird innen gereinigt übergeben und ist ebenso sauber zurückzugeben.
Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass Abwasser und Toilettentank geleert und gespült zurück gegeben werden . Grobe Verschmutzung wird gesondert berechnet. Es darf nur WC Papier für Chemietoiletten benutzt werden.
13 Rücktritt und Umbuchung
13.1. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
13.2. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden folgende Storno Gebühren fällig:
75% des Mietpreises bis zu 90 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn
90% des Mietpreises bis zu 60 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn
100% des Mietpreises bei weniger als 30 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/- Abholung gilt als Rücktritt.
Zur Absicherung des Storno Risikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.
Bei Ihrer Buchung erhalten Sie automatisch einen persönlichen Partnerlink für die Ergo Versicherung, welchen Sie gerne nutzen dürfen.
13.3. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung aus berechtigten Gründen verweigern.
Fahrzeug Versicherung
Das Fahrzeug ist Vollkasko versichert mit 1500 Euro Selbstbeteiligung pro Schaden .
Dieses gilt nicht bei einem Schaden durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Schäden im Innenraum sind nicht über die Vollkasko abgedeckt und müssen auch bei Überschreitung der SB vom Mieter übernommen werden.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU) mit Ausnahme von Zypern, gestattet.
Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet.
Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrtversicherung kein Versicherungsschutz (insbesondere in der Vollkasko)
13.4 Haftungsauschluß bei Nutzung der Dachreling, Laufsteg, Teleskopleiter und Dachbox.
Wohnmobilvermietung Menden Markus Wittenberg wird im im folgenden Text nur noch als Vermieter bezeichnet.
Meine Buchung und Nutzung der Dachreling , Laufsteg , Dachbox inkl. Teleskopleiter erfolgt freiwillig sowie auf eigene Gefahr und eigenes Risiko.
Ich verzichte hiermit ausdrücklich auf sämtliche Ansprüche – gleich welcher Art – gegenüber dem Vermieter aus Schadensfällen, Verletzungen oder Folgeschädigungen, die im Zusammenhang mit meiner Nutzung der Dachreling , Laufsteg , Dachbox und Aufstiegsleiter eintreten könnten. Auch für Sachschäden ist eine Haftung von dem Vermieter ausgeschlossen. Ich versichere, gesundheitlich in der Lage zu sein, die Dachreling , Laufsteg , Dachbox und Leiter benutzen zu können.
Die Nutzung erfolgt in eigener Verantwortung, auch hinsichtlich gesundheitlicher Risiken, die mir aktuell nicht bekannt sind. Dieser Haftungsverzicht gilt für mich und meine Mitfahrer.Ich habe mich über den Inhalt dieses Haftungsverzichts (Haftungsausschlusserklärung) vollständig informiert, indem ich diesen gelesen habe. Mit meiner Buchung des Fahrzeugs akzeptiere ich den Haftungsausschluss auch ohne Unterschrift.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schaden aller Art, die durch die Nutzung der Dachreling , Laufsteg , Dachbox und Aufstiegsleiter entstehen können. Es bleibt dem Mieter vorbehalten selbst entsprechende Versicherung abzuschließen.
Fahrzeug mit Dachreling , Laufsteg , Dachbox und Aufstiegsleiter sind nie ohne Risiko. Deshalb erfolgt die Nutzung grundsätzlich auf eigene Gefahr und eigene Verantwortung.
Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die ein Nutzer an Sachen und Personen verursacht oder während der Nutzung erleidet. Entsprechende Versicherungen zu seinem Schutz hat der Teilnehmer selbst abzuschließen (Unfall- und Privathaftpflichtversicherung). Wir haften nicht für die Bekleidung, Diebstahl oder Verlust der vom Nutzer eingebrachten Sachen.
Für Schäden, welche der Vermieter zu vertreten hat, haften wir nur insoweit, als ihm Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Jeder Nutzer verzichtet auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen jeglicher Art wegen leichter Fahrlässigkeit.
Sämtliche Anweisungen und Sicherheitsregeln des verantwortlichen Vermieters sind bindend und müssen befolgt werden.
Die Haftung vom Vermieter beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch gegenüber Dritten. Dies gilt sowohl für Personen- als auch für Sachschäden, insbesondere auch für Folgen von Unfällen.
Die Haftung vom Vermieter für andere Schäden als solche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, soweit diese auf einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhalten (Tun oder Unterlassen) ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.Im Übrigen ist die Haftung vom Veranstalter ausgeschlossen. Soweit die Haftung von Veranstalter ausgeschlossen ist, gilt dies auch für ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Im Falle eines Schadens ist, soweit möglich, der Vermieter unverzüglicht zu informieren.
Wir weisen ebenfalls ausdrücklich daraufhin, die Nutzung von Dachgepäckträger, Dachbox und Dachreling , Laufsteg , Dachbox und Aufstiegsleiter erfolgen ausschließlich auf eigene Gefahr .Es wird darauf hingewiesen das ua. die Dachreling , Laufsteg , Dachbox und Aufstiegsleiter nicht bei Regen, Temperaturen unter 0 Grad oder Nachtfrost wegen Rutschgefahr genutzt werden darf. Des weiteren ist die Nutzung unter Alkohol, Drogeneinfluss oder bekannten Gleichgewichtsstörungen verboten.
Für ausreichenden Versicherungsschutz ist jeder Nutzer selbst verantwortlich.
13.5 Fahrzeug Versicherung
Das Fahrzeug ist Vollkasko versichert mit 1500 Euro Selbstbeteiligung pro Schaden .
Dieses gilt nicht bei einem Schaden durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Schäden im Innenraum sind nicht über die Vollkasko abgedeckt und müssen auch bei Überschreitung der SB vom Mieter übernommen werden.
Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU) mit Ausnahme von Zypern, gestattet.
Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet.
Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrtversicherung kein Versicherungsschutz (insbesondere in der Vollkasko)